Befristete Aufenthaltsgenehmigungen für ArbeitnehmerInnen

Was

Falls Sie ein festes Stellenangebot haben, und die allgemeinen Anforderungen zur Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllen, können Sie eine Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck der Arbeitsaufnahme erhalten. Dies erlaubt Ihnen in Deutschland, gemäß Artikel 18 des Aufenthaltsgesetzes, eine Arbeitsaufnahme.

Wer

Als Staatsangehöriger der Europäischen Union (EU) oder der Schweiz, Island, Lichtenstein oder Norwegen, genießen Sie das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Sie brauchen daher keine Aufenthaltsgenehmigung für einen dauerhaften Aufenthalt zum Zwecke der Arbeitsaufnahme. Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern die in Deutschland arbeiten möchten, erhalten normalerweise eine befristete Aufenthaltsgenehmigung falls folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • anerkannter ausländischer Universitätsabschluss oder ein ausländischer Universitätsabschluss, der vergleichbar mit einem deutschen Universitätsabschluss ist
  • ein konkretes Stellenangebot
  • die Bundesagentur für Arbeit (BA) stimmt dem Beschäftigungsverhältnis zu.

Bestimmte Berufsgruppen sind nicht abhängig von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Dies betrifft Manager und Personen, die im Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungsbereich tätig sind. Mehr Informationen zu diesen Berufsgruppen finden Sie weiter unten.

Wie

Sie können sich bei den deutschen Auslandsvertretungen (Botschaft, Generalkonsulat) Ihres Landes um ein Arbeitsvisum bewerben. Nach Ihrer Ankunft in Deutschland ist die betreffende Ausländerbehörde dafür zuständig, Ihr Visum umzuwandeln und eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck der Arbeitsaufnahme auszustellen. Vereinbaren Sie hierfür so schnell wie möglich einen Termin bei der zuständigen Behörde. Falls Ihre Genehmigung ausläuft, kann sie befristet verlängert werden, falls die Bedingungen für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung noch nicht erfüllt werden.

Gut zu wissen

Die Bundesagentur für Arbeit bietet einen Überblick über Berufe, in denen eine Beschäftigung für Menschen aus Drittstaaten in Deutschland grundsätzlich möglich ist (legal). Mehr Informationen zu dieser so genannten „Whitelist“ finden Sie hier (in englischer und in deutscher Sprache): https://www.arbeitsagentur.de/fuer-menschen-aus-dem-ausland/zulassung-zum-arbeitsmarkt
Allgemeine Informationen zu “Leben und Arbeiten in Deutschland” finden Sie auf dem Portal Make it in Germany sowie auf dem Portal von EURES (European Employment Services).

Wo

München, Germany

Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München (City of Munich, Department of Public Law & Order)

Hauptabteilung II Einwohnerwesen Ausländerangelegenheiten
Ruppertstraße 19, 80337 München

ACHTUNG
Es ist notwendig vorher einen Termin zu vereinbaren.

KVR-Terminevereinbarung :
Im Internet unter www.buergerbuero-muenchen.de
Unter Telefon (089) 233-96000
Unter der einheitlichen Behördennummer 115

Für nicht planbare Notfälle ermöglicht das KVR auch kurzfristig Termine. Die Dringlichkeit muss allerdings nachgewiesen werden.

80337 München