Liste von Verletzungen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutz und ArbeitnehmerInnenrechten

Liste von Verletzungen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutz und Arbeitnehmerrechten

WAS

Die allgemeinen Arbeitnehmerrechte müssen eingehalten werden. Sollte dies nicht der Fall sein, handelt es sich um eine Verletzung Ihrer Rechte und Sie sollten sich beraten lassen und Hilfe suchen.

  • Arbeitsstunden: Der Tarifvertrag schreibt normalerweise eine 37 – 40 Stunden-Woche vor. Die Deutschen arbeiten jedoch im Durchschnitt fast 41 Stunden pro Woche.
  • Löhne und Gehälter: In Deutschland gilt ein Mindestlohn von EUR 8,50 pro Stunde. Jede/r ArbeitnehmerIn hat das Recht, mindestens diesen Betrag zu erhalten. Jedoch gibt es zur Zeit noch einige Ausnahmen in bestimmten Berufsfeldern. Viele haben Ihren eigenen höheren Mindestlohn, z. B. das Baugewerbe.
  • Anderenfalls werden die Löhne in Tarifverhandlungen zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden ausgehandelt. Sollte es in Ihrem Berufszweig keinen Tarifvertrag geben, müssen Sie das Gehalt mit Ihre/rm ArbeitgeberIn selbst vereinbaren.
  • Urlaub: Jede/r ArbeitnehmerIn in Deutschland hat das Recht auf jährlichen bezahlten Urlaub. Die gesetzlichen Mindesturlaubstage liegen pro Jahr derzeit bei 20 (für eine reguläre 5-Tage-Woche oder 24 (für eine 6-Tage-Woche).
  • Sozialversicherung: Als ArbeitnehmerIn in Deutschland sind Sie Mitglied in der staatlichen Sozialversicherung. Sie besteht aus verpflichtender Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Sobald Sie als versicherte Person registriert wurden, erhalten Sie eine sogenannte Sozialversicherungsnummer. Informieren Sie Ihre/n ArbeitgeberIn darüber und bewahren Sie eine Kopie zuhause auf.
  • Sie haben das Recht auf einen schriftlichen Vertrag. Sollte Ihnen kein Arbeitsvertrag ausgehändigt werden, sollte Sie das aufmerksam werden lassen. Fragen Sie bei der Handwerkskammer oder der Arbeitsagentur nach. Der Arbeitsvertrag regelt sowohl Ihre Rechte und Pflichten als auch die der/des ArbeitgeberIn. Die wichtigsten Punkte sind Ihre Aufgabenbeschreibung und Ihre Vergütung, die Dauer der Probezeit, Arbeitsstunden und Ihr Arbeitsplatz, Ihr Gehalt, und die vereinbarten Sozialleistungen
    sowie Pausenzeiten und Urlaubsregelungen. Der Arbeitsvertrag enthält oft einen Verweis auf einen Tarifvertrag, den die Arbeitgebervereinigung mit der entsprechenden Gewerkschaft geschlossen hat. Diesen können Sie einsehen (fragen Sie Ihren Arbeitgeber oder den Betriebsrat danach).
  • Gesundheit, Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz.
  • Schutzmaßnahmen für Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für schwangere Frauen, Frauen die erst kürzlich ein Kind geboren haben, Kinder und junge Menschen.
  • Gleichbehandlung von Männern und Frauen und andere Antidiskriminierungsgesetze.
  • • Der/Die ArbeitgeberIn zahlt nicht den im Tarifvertrag festgelegten Betrag auf Grund Ihres Geschlechts, Alters, sexuellen Orientierung, Ethnie oder Glaubens.
WO

Es gibt verschiedene öffentliche Einrichtungen, die für Verletzungen von Arbeitnehmerrechten zuständig sind:

  • Gewerbeaufsichtsamt, Regierung von Oberbayern, Heßstraße 130, 80797 München, T :+49 (89) 2176 – 1, Fax: +49 (89) 2176 3102, E: leitergaa@reg-ob.bayern.de
  • Zoll (Anfragen in englischer Sprache), T +49 (0)351 44834 530, E enquiries.english@zoll.de, Fax: +49 (0)351 44834 590.
  • Gewerkschaften: z. B. DGB München (in deutscher Sprache): www.muenchen.dgb.de.
  • Oder holen Sie rechtlichen Rat von einem Anwalt oder Wirtschaftsprüfer ein.