Arbeitslosigkeit von Drittstaatsangehörigen
Was
Falls Sie ein Drittstaatsangehöriger sind und über eine gültige Aufenthaltsgenehmigung verfügen, die Ihnen das Arbeiten in Deutschland erlaubt, und Sie Ihre Stelle verloren haben, können Sie sich bei der zuständigen Niederlassung der Bundesagentur für Arbeit melden, um finanzielle Unterstützung während der Arbeitslosigkeit und Hilfe bei der Stellensuche zu beantragen.
Es gibt zwei Möglichkeiten zur Registrierung bei der Arbeitsagentur:
- Registrierung als Arbeitssuchend
Ihre Arbeitssuchendmeldung ist notwendig, damit Ihnen die Arbeitsagentur dabei hilft, eine neue Stelle zu finden. - Registrierung als Arbeitslos
Die Arbeitslosenmeldung dient als Nachweis Ihrer finanziellen Ansprüche und ist unbedingt notwendig, um Arbeitslosengeld beziehen zu können.
Wer
Jeder, der älter als 15 Jahre ist und nicht arbeitet oder studiert, gilt als arbeitssuchend. Arbeitslosengeld erfordert generell Ihre Verfügbarkeit auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Das bedeutet für Sie als Drittstaatsangehörigen, dass Sie eine Arbeitserlaubnis für Deutschland besitzen müssen und Ihr gewöhnlicher Wohnsitz ebenfalls in der Bundesrepublik liegen muss.
Wie
Sie müssen sich persönlich bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Arbeitsagentur melden. Dabei müssen Sie folgende Dokumente vorlegen: ein gültiges Ausweisdokument und eine Aufenthaltsgenehmigung sowie Ihre Arbeitserlaubnis und Ihre Kündigung.
Wann
Sie müssen sich spätestens drei Monate vor dem Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses arbeitssuchend melden, wenn Sie gekündigt haben oder spätestens innerhalb von drei Tagen nachdem Ihnen das Enddatum Ihres Arbeitsvertrages mitgeteilt wurde.
Ihre Arbeitslosenmeldung müssen Sie spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit einreichen (frühestens drei Monate davor).
Gut zu wissen
Spezielle Kategorien von Drittstaatsangehörigen (z. B. Studierende, Au-Pairs) können ebenfalls eine Stellenberatung beantragen, falls sie noch nie zuvor in Deutschland gearbeitet haben. Sie müssen prüfen, ob Ihre Aufenthaltsgenehmigung Ihnen auch ein Recht zu arbeiten einräumt.
Wo
München, Germany
Kapuzinerstraße 26
80337 MünchenAchtung
Ausländische Staatsangehörige, die weder in einem Beschäftigungsverhältnis stehen noch selbstständig tätig sind, und deren Familienmitglieder, können innerhalb der ersten drei Monate ihres Aufenthalts keine Bezüge erhalten. Ausländische Staatsangehörige, deren Aufenthaltsrecht nur auf dem Zweck der Arbeitssuche und ihrer Familienangehörigen beruht, können innerhalb der ersten drei Monate ihres Aufenthalts keine Bezüge erhalten.